Flexibilitätsprämie – Förderdeckel für zusätzlich installierte Biogasanlagen ist erreicht

Biogasanlage
ENERGIEWIRTSCHAFT

Die Bundesnetzagentur meldet, dass der Förderdeckel zum Ausbau bestehender Biomasseanlagen erreicht ist.

Damit kann keine weitere Flexibilitätsprämie beantragt werden.

Im Sommer 2014 wurde gemäß den Vorgaben im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EGG) eine Förderprämie für den Ausbau bestehender Biogasanlagen eingeführt. Wenn durch diese Zusatzinstallationen eine bedarfsgerechte Stromerzeugung bereitgestellt werden kann. Für die Inanspruchnahme der Prämie gilt allerdings eine Leistungsobergrenze von zusätzlich installierten 1.000 Megawatt (MW).

Seit 01. August 2014 wird die Leistung der Zusatzinstallationen erfasst. Bis zum 31. Januar 2019 wurden insgesamt 920 MW im Anlagenregister eingetragen. Nach Ablösung des Anlagenregisters durch das Marktstammdatenregister wurden bis Ende Juli weitere 108 MW gemeldet. Damit ist die Obergrenze von 1.000 MW bereits überschritten.

Mit dem Erreichen dieses Wertes im Juli 2020 beginnt die 15-monatige Übergangsfrist zur Inbetriebnahme der flexibel bereitgestellten Leistung. Betreibern von Biomasseanlagen bleibt demnach bis Ende November 2021 Zeit, um die zusätzliche, flexible Leistung in Betrieb zu nehmen und die Meldung an das Marktstammdatenregister vorzunehmen. Anlagenbetreiber, die beide Voraussetzungen erfüllen, können die EGG-Flexibilitätsprämie noch in Anspruch nehmen.

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