Neuregelung der Stromsteuerbefreiung für Eigenerzeugung und Änderung energiesteuerlicher Vorschriften

Stromsteuerbefreiung
ENERGIEWIRTSCHAFT

Neuregelung der Stromsteuerbefreiung für Eigenerzeugung und Änderung energiesteuerlicher Vorschriften

Am 11. April 2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Am 17. Mai 2019 zog auch der Bundesrat nach.

Ab dem 1. Juli 2019 ist das Gesetz planmäßig in Kraft getreten. Dies geschah allerdings erst nach der beihilferechtlichen Anzeige, welche bei der Europäischen Kommission unbedingt vonnöten war.

Damit ein Einklang zwischen dem Beihilferecht vonseiten der Europäischen Union sowie den deutschen Vorschriften entstehen konnte, war es unbedingt vonnöten, dass dieses Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften beschlossen wurde. Das Gesetz ermöglicht es, dass entsprechende Vorgaben, welche von der Europäischen Kommission stammen, auch umgesetzt werden können. Diese Umsetzung soll sicherstellen, dass die Befreiungen von der Stromsteuer auch in weiterer Zukunft garantiert gewährt werden können. Die Stromsteuerbefreiungen zählen zu den staatlichen Beihilfen.

Die Neufassung von § 9 StromStG stellt den Schwerpunkt des veränderten Gesetzes dar. Dies war auch das Hauptziel der Steuerbefreiungen. Allerdings wurden auch einige andere Änderungen vorgenommen. Auf diese Änderungen wird in diesem Artikel ebenso noch kurz eingegangen.

1. Die Änderung der Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 StromStG

Der größte Teil in der Änderung des Gesetzes betrifft die Stromsteuerbefreiungen, welche bereits davor in dem § 9 StromStg geregelt wurden. Allerdings wurden nun einige Änderungen vorgenommen. Diese betreffen vor allem den Bereich der Eigenerzeugung von Strom, welche in den dezentralen Anlagen erfolgt. Die Grundstruktur der Regelungen, welche bis dato gesetzlich vorgeschrieben war, wurde erhalten. Allerdings wurden neue Regelungen erschaffen, welche die Betroffenen dazu nötigen, sich zwingend mit der Änderung des Gesetzes auseinanderzusetzen.

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Die Neuregelung von Abs. 1 Nr. 1: Die Steuerbefreiung für den Grünstrom
Die Steuerbefreiung, welche durch den Grünstrom entsteht, wurde grundlegend verändert und gleicht den bisherigen Regelungen gar nicht mehr. In der Neufassung dieses Paragraphen ist die künftige Neuregelung für eine Steuerbefreiung beim Strom niedergeschrieben. Für jeglichen Strom, welcher auch dort wo er erzeugt worden ist, aus der Anlage für den Selbstverbrauch entnommen wird und aus einer elektrischen Nennleistung von mindestens zwei MW aus erneuerbaren Energieträgern besteht, gibt es eine Steuerbefreiung. Bei der Formulierung der neuen Regelungen wurde der Fokus auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz gelegt, welches auch unter ERG bekannt ist. Außerdem erfolgte eine Orientierung auf die Eigenversorgung.

Die Gesetzesbegründung schreibt gleichzeitig vor, dass das Gebäude, das Flurstück oder das Grundstück als Ort der Erzeugung heranzuziehen ist, auf welchem die jeweilige Erzeugungsanlage erbaut wurde. Sollte es ich um ein Gebiet handeln, welches mehrere Orte vereint, sind all diese Flurstücke, Grundstücke oder Gebäude zusammen der Ort der Erzeugung.

Damit von dem gesetzlich begünstigten Stromverbrauch Gebrauch gemacht werden kann, muss die Identität des Betreibers der Anlage sowie des Entnehmers beziehungsweise des Verwenders des Stroms nachgewiesen werden. Hierbei ist es irrelevant, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Der Stromverbrauch der Familie fällt auch in den Selbstverbrauch. Allerdings kann der Stromverbrauch von den Pächtern oder den Mietern nicht zu dem Selbstverbrauch gezählt werden. Gemäß der Gesetzesbegründung ist es unschädlich, zeitweise Strom zu entnehmen. Allerdings muss diese zeitweise Entnahme von untergeordneter Bedeutung sein und unentgeltlich erfolgen. Zu einer untergeordneten Bedeutung zählt die Entnahme von Handwerkern, Sicherheitsdienstleistern, Reinigungspersonal und Gästen.

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Außerdem wurde in das Gesetz ein neuer Absatz integriert, welcher unter 1a niedergeschrieben wurde. Dieser Absatz soll eine Ergänzung zu den Vorgaben darstellen und klarstellen, dass keine Befreiung von der Steuer erfolgt, sollte der Strom in ein Netz eingespeist werden, welches der allgemeinen Versorgung dient. Allerdings wird bei dieser Ausschlussregelung ein Fokus auf die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung gesetzt.

Einerseits kann nun erkannt werden, dass sich im Vergleich zur alten Regelung ein großer Nachteil ergibt. Dies resultiert daraus, da nur noch der Selbstverbrauch aus den Anlagen steuerlich begünstigt wird. Weiters muss dieser größer als 2MWel sein. Außerdem gilt diese steuerliche Befreiung nur am Ort, wo der Strom direkt erzeugt wird. Bis dieses Gesetz in Kraft getreten ist, war es noch möglich, den kompletten Stromverbrauch stromsteuerfrei zu stellen, wenn es sich um Grünstrom gehandelt hat.

Andererseits jedoch kann die neue Regelung im Bezug auf die Befreiung der Stromsteuer auch als positiv bewertet werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Ganze von dem Blickwinkel von Betreibern größerer Stromerzeugungsanlagen betrachtet wird. Insbesondere dann, wenn diese Betreiber ihren Strom schon in der Vergangenheit aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt haben. Dies resultiert daraus, da diese Unternehmen, zum Beispiel Abwasserunternehmen, für ihre erzeugten Strommengen nun eine Stromsteuerbefreiung geltend machen können. Dies muss allerdings an einem Klärwerk-Standort erfolgen.

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